← Zurück zur Artikel-Übersicht

Cannabisarzneimittel in der Schweiz: Was die Gesetzesänderung vom 1. August 2022 verändert hat

Seit dem 1. August 2022 ist Cannabis für medizinische Zwecke in der Schweiz wie ein gewöhnliches Betäubungsmittel geregelt. Damit ist eine Ausnahmebewilligung des Bundesamts für Gesundheit (BAG) für die Verschreibung weggefallen, die zuvor jede einzelne Therapie verzögert hatte. Was das in der Praxis bedeutet, fasst dieser Beitrag entlang der offiziellen Schweizer Quellen zusammen.

Vorher: Ausnahmebewilligung des BAG für jede Therapie

Bis Ende Juli 2022 war Cannabis im Schweizer Betäubungsmittelrecht in der Liste D der verbotenen Stoffe aufgeführt. Wer eine Patientin oder einen Patienten therapeutisch mit Cannabis behandeln wollte, musste pro Fall eine Ausnahmebewilligung beim BAG einholen. Das hat Therapien verzögert und administrativ verteuert.

Was sich am 1. August 2022 geändert hat

Mit der Revision des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) wurde Cannabis aus der Liste D in die Liste A des Betäubungsmittelverzeichnisses (BetmVV-EDI) verschoben. Für die Verschreibung gelten seither dieselben Regeln wie für andere betäubungsmittelhaltige Arzneimittel, zum Beispiel Morphin. Swissmedic hält dazu fest: «Seit dem 1. August 2022 ist das Verbot von Cannabis für medizinische Zwecke aufgehoben.»

Konkret bedeutet das:

  • Verschreibung ohne BAG-Ausnahmebewilligung. Ärztinnen und Ärzte können Cannabisarzneimittel auf einem Betäubungsmittelrezept verschreiben, einem speziellen Formular für die Verschreibung von Betäubungsmitteln.
  • Export erlaubt. Der Export von Cannabis für medizinische Zwecke ist neu erlaubt, was vorher nur eingeschränkt möglich war.
  • Kontrolle bleibt. Swissmedic erteilt weiterhin Bewilligungen für den Anbau und kontrolliert die Lieferkette, mit dem Ziel «Abzweigungen zu erschweren und einen ausreichenden Diebstahlschutz zu gewährleisten».

Wer darf verschreiben

Jede Ärztin und jeder Arzt mit Bewilligung zur Verschreibung von Betäubungsmitteln darf seither Cannabisarzneimittel verschreiben. Das BAG formuliert es so: «Cannabisarzneimittel werden durch Ärztinnen und Ärzte mittels eines Betäubungsmittelrezepts verschrieben.» Eine besondere Zusatzbewilligung des BAG ist nicht mehr nötig.

In der Praxis sind aber Erfahrung mit Cannabismedizin, geeignete Diagnosen und eine sorgfältige Aufklärung weiterhin entscheidend, gerade weil viele Cannabisarzneimittel als magistrale Formulierungen (zulassungsbefreit, durch die Apotheke hergestellt) abgegeben werden.

Indikationen, die das BAG nennt

Das BAG nennt drei Hauptanwendungsbereiche, in denen Cannabisarzneimittel medizinisch eingesetzt werden:

  • chronische Schmerzzustände, zum Beispiel bei neuropathischen oder durch Krebs verursachten Schmerzen
  • Spastik und Krämpfe bei Multipler Sklerose oder anderen neurologischen Erkrankungen
  • Übelkeit und Appetitlosigkeit während einer Chemotherapie

Diese Liste ist nicht abschliessend, sondern beschreibt die Felder, in denen Cannabisarzneimittel am häufigsten zum Einsatz kommen.

Meldepflicht: das System MeCanna

Mit der Liberalisierung hat das BAG ein digitales Meldesystem eingeführt: MeCanna. Verschreibende Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, Daten zur Therapie zu erfassen. «Dabei handelt es sich insbesondere um medizinische Angaben betreffend die Therapie und zum Therapieverlauf», hält das BAG fest. Erfasst werden unter anderem Indikation, Darreichungsform, Dosierung, Wirkungen und Nebenwirkungen.

Die Meldung erfolgt zu Therapiebeginn sowie nach einem und nach zwei Jahren, bzw. beim Therapieabbruch. Die Datenerhebung ist bis 2029 befristet und soll die Evidenzlage zur Wirksamkeit verbessern.

Was die Krankenkasse zahlt

Hier hat die Gesetzesänderung wenig verändert. Das BAG schreibt: «Der Leistungskatalog der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) enthält aktuell keine Cannabisarzneimittel.» Eine Kostenübernahme ist nur ausnahmsweise möglich, im Rahmen von Art. 71a ff. KVV (Vergütung im Einzelfall), wenn keine therapeutische Alternative besteht und ein grosser therapeutischer Nutzen belegt ist.

In der Praxis heisst das: Die Kostengutsprache läuft weiterhin über den Vertrauensarzt der Krankenkasse, und ein relevanter Anteil der Patientinnen und Patienten zahlt die Therapie ganz oder teilweise selbst.

Was sich nicht geändert hat

  • Cannabis bleibt ein Betäubungsmittel. Verschreibung, Bezug und Abgabe sind streng dokumentiert.
  • Strassencannabis bleibt illegal. Die Liberalisierung gilt ausschliesslich für medizinische Anwendung auf Rezept.
  • Qualitätsanforderungen bleiben hoch. Pharmazeutische Cannabisblüten und -extrakte unterliegen den Anforderungen an Arzneimittel, inklusive Prüfung auf Pestizide, Schwermetalle, Mikrobiologie und Aflatoxine.

Was Patientinnen und Patienten konkret tun können

  1. Mit einer Ärztin oder einem Arzt sprechen, die Erfahrung mit Cannabismedizin hat. Über unser Verzeichnis lassen sich entsprechende Praxen in der Schweiz finden.
  2. Bisherige Therapien dokumentieren, damit die Indikation und ein allfälliges Gesuch um Kostengutsprache fundiert sind.
  3. Erwartungen klären: Cannabis ist eine ergänzende Therapieoption, kein Ersatz für etablierte Standardbehandlungen.

Dieser Beitrag fasst die offizielle Rechtslage und die Informationen von BAG und Swissmedic zusammen. Er ersetzt keine ärztliche Beratung.

Quellen

  1. Medizinische Anwendung von Cannabis · Bundesamt für Gesundheit BAG
  2. FAQ Cannabisarzneimittel · Bundesamt für Gesundheit BAG
  3. Meldesystem Cannabisarzneimittel (MeCanna) · Bundesamt für Gesundheit BAG
  4. Cannabis für medizinische Zwecke, Swissmedic Visible Nov. 2022 · Swissmedic
  5. Merkblatt Cannabis für medizinische Zwecke · Swissmedic